Statuten des Vereins
Kirchen Kunst Kremstal
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Kirchen Kunst Kremstal“.
Er hat seinen Sitz in 3541 Senftenberg, Im Winkel 11 und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere von musikalischen und künstlerischen Darbietungen
- Förderung kultureller Betätigung
- Vermittlung von Musik und Kultur aller Stilrichtungen
- Beschäftigung bzw. Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende
- Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Medien und Medieninhalten
- Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen
- Produktion von Tonträgern, Katalogen und Info‑Material über (Nachwuchs‑)Künstler/innen
- Veranstaltung von Workshops und Seminaren
- Öffentlichkeits‑ und Dokumentationsarbeit
- Veranstaltung von Wettbewerben
- Durchführung von Forschungsprojekten, Studien
- Bereitstellung von Infrastruktur
- Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
- Als materielle Mittel dienen:
- Beitritts‑ und Mitgliedsbeiträge
- Subventionen und Förderungen
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Vermögensverwaltung (Zinsen, Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen usw.)
- Erträge aus Vereins‑ und Kartenverkauf
- Sponsor‑Gelder
- Werbeeinnahmen
- Einnahmen aus Fundraising, Crowdfunding, Sammlungen, Bausteinaktionen, etc.
- Unterstützung durch Privatpersonen, Unternehmen und Vereine
- Verkauf vereinseigener Publikationen, Flohmärkte, Lizenz‑ und Nutzungsrechte
- Einnahmen aus unternehmerischen Tätigkeiten (z. B. Gastronomie, Museum/Theater)
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Vereinsarbeit. Außerordentliche Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit primär durch einen erhöhten Beitrag. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste ernannt.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften können Mitglied werden.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; Gründe müssen nicht angegeben werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Gründer bzw. den bereits bestellten Vorstand.
- Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Durch Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss.
- Austritt nur zum 31. Dezember eines Jahres, schriftlich mindestens drei Monate vorher.
- Der Vorstand kann bei Zahlungsrückstand von mehr als sechs Monaten nach zweimaliger Mahnung ausschließen.
- Ausschluss kann auch wegen grober Pflichtverletzungen oder unehrenhaftem Verhalten erfolgen.
- Ehrenmitgliedschaften können aus denselben Gründen von der Generalversammlung aufgehoben werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Teilnahme an Veranstaltungen, Stimm‑ und Wahlrecht (nur ordentliche und Ehrenmitglieder).
- Anspruch auf Auslegung der Statuten.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Information über Vereinsaktivitäten und Finanzlage; bei Bedarf innerhalb von vier Wochen.
- Pflicht zur Förderung des Vereinszwecks und zur fristgerechten Zahlung von Beiträgen.
§ 8: Vereinsorgane
Generalversammlung (§ 9‑10), Vorstand (§ 11‑13), Rechnungsprüfer (§ 14) und Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
- Jährliche ordentliche Versammlung; außerordentliche Versammlung nach bestimmten Voraussetzungen.
- Einberufung durch Vorstand, Rechnungsprüfer oder gerichtlich bestellten Kurator.
- Einladung mindestens zwei Wochen vorher per Brief, Fax, E‑Mail oder digitale Kommunikationsmittel.
- Anträge mindestens drei Tage vorher schriftlich einreichen.
- Nur Tagesordnungspunkte können beschlossen werden (ausgenommen Anträge zur Einberufung einer außerordentlichen GV).
- Alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt nur ordentliche und Ehrenmitglieder.
- Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
- Einfacher Mehrheitsbeschluss, außer bei Statutenänderungen oder Auflösung (Zwei‑Drittel‑Mehrheit).
- Leitung durch den Obmann/ die Obfrau bzw. deren Stellvertreter.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
- Beschlussfassung über den Voranschlag.
- Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
- Wahl und Enthebung von Vorstand und Rechnungsprüfern.
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
- Entlastung des Vorstands.
- Festsetzung von Beitritts‑ und Mitgliedsbeiträgen.
- Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung.
- Weitere Tagesordnungspunkte.
§ 11: Vorstand
- Bestand aus fünf Mitgliedern: Obmann/Obfrau, Stellvertreter, Schriftführer/in, Kassier/in und dessen Stellvertreter/in.
- Wahl durch die Generalversammlung; Möglichkeit der Kooptierung bei Nachbesetzung.
- Amtsdauer drei Jahre, Wiederwahl möglich.
- Einberufung durch den Obmann/ die Obfrau (schriftlich oder mündlich).
- Beschlussfähigkeit bei Einladung aller Mitglieder und Anwesenheit von mindestens der Hälfte.
- Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Vertretungsregelungen bei Verhinderung.
- Entfernung von Vorstandsmitgliedern durch die Generalversammlung.
- Rücktritt schriftlich an den Vorstand bzw. an die Generalversammlung.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
- Einrichtung und Pflege des Rechnungswesens.
- Erstellung von Jahreskalender, Voranschlag, Rechenschaftsbericht und Abschluss.
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
- Information der Mitglieder über Aktivitäten und Finanzen.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Obmann/Obfrau leitet die laufenden Geschäfte; Schriftführer/in unterstützt.
- Unterschriftenregelungen für externe Dokumente.
- Nur bestimmte Vorstandsmitglieder dürfen Vertretungsbefugnisse erteilen.
- Im Notfall kann der Obmann/Obfrau eigenständig Anordnungen treffen (nachträgliche Genehmigung nötig).
- Aufgabenverteilung: Vorsitz, Protokoll, Kassenwesen, Vertretung.
- Stellvertretungsregelungen bei Verhinderung.
§ 14: Rechnungsprüfer/innen
- Zwei Prüfer/innen, gewählt für drei Jahre, dürfen keinem prüfenden Organ angehören.
- Kontrolle der Buchführung und Prüfung der Finanzgebarung.
- Rechtsgeschäfte zwischen Prüfern und Verein benötigen Generalversammlungs‑Genehmigung.
§ 15: Schiedsgericht
- Drei ordentliche Vereinsmitglieder schlichten interne Streitigkeiten.
- Benennung der Schiedsrichter durch die Konfliktparteien, Auswahl des Vorsitzenden nach festgelegtem Verfahren.
- Entscheidung mit einfacher Mehrheit nach beiderseitigem Gehör.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Beschluss in einer Generalversammlung mit Zweidrittel‑Mehrheit.
- Beschluss über Abwicklung, Berufung einer/-m Abwickler/in und Verteilung des Restvermögens.
- Anzeige der Auflösung an die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen.
§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden, vorzugsweise an Institutionen mit ähnlichem Zweck.
